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Verfasser | Beiträge |
mysash
(M+)
Registriert: 28.06.2011 |
29.06.2013 - 10:17: Akku Licht am Fahrrad bald erlaubt?
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Moin, ganz lesenswerter Artikel: http://www.spiegel.de/politik/ deutschland/ramsauer-will-akku -lichter-bei-fahrraedern-erlau ben-a-908500.html Warten wir mal ab... |
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Frank W.
Registriert: 30.05.2006 |
14.07.2013 - 06:05: RE: Akku Licht am Fahrrad bald erlaubt?
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48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Änderung der StVZO die Beleuchtung an Fahrrädern betreffend, Bundesratsdrucksache 445/13 (Beschluss) vom 05.07.2013 § 67 Absatz 1 StVZO wird wie folgt gefasst: (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte · mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder · einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder · einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein. Begründung: Die Verwendung von Batterien oder eines wieder aufladbaren Energiespeichers (Akkus etc.) für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte an Fahrrädern gewährleistet grundsätzlich das gleiche Sicherheitsniveau wie die Verwendung einer Lichtmaschine (Dynamo) als Energieversorger. Zudem Gewährleisten sowohl batterie – als auch akkubetriebene Scheinwerfer und Schlussleuchten eine gute Erkennbarkeit der Fahrradfahrer, da die Intensität der Lichtabstrahlung unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit gleichmäßig hoch ist und auch im Stand erfolgen kann. Daneben wird ihnen eine höhere Akzeptanz entgegen gebracht, die offenbar unter anderem daraus resultiert, dass der Betrieb der Beleuchtung mit Batterien und Akkus im Gegensatz insbesondere zu älteren Dynamos keine fahrdynamisch wirksamen Leistungsverluste oder eine Einschränkung der Beleuchtung bei schlechten Witterungsverhältnissen mit sich bringt. In der Praxis wird die Beleuchtung von Fahrrädern im Straßenverkehr oftmals schon mit einer Batterie oder einem Akku betrieben, auch ohne dass die Räder mit einem Dynamo ausgerüstet sind. Deshalb sollte die Voraussetzung der bisherigen Regelung des § 67 Absatz1 StVZO, dass Scheinwerfer und Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine (Dynamo) versorgt werden müssen, entfallen und als alternative Energiequellen die Versorgung von Scheinwerfer und Schlussleuchte mit Batterien oder ein wieder aufladbarer Energiespeicher alternativ neben dem Dynamo ermöglicht werden. Laut Kol. im MWAV ist mit einer Verkündung gegen Ende dieses Monats/Anfang des Monats August zu rechnen. Angabe ohne Gewähr. Inkrafttreten: am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats |
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Henning K.
Registriert: 08.12.2007 |
14.07.2013 - 09:06: RE: Akku Licht am Fahrrad bald erlaubt?
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Hi Frank, hast Du Dienst? Ansonsten empfehle ich Dir an einem radfahrtauglich Sonntag-Sommermorgen den sportlichen oder schönen Dingen des Lebens zu widmen....... Trotzdem vielen Dank und bis bald auf dem RR MsG Henning |
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Sandra W.
Registriert: 28.05.2012 |
14.07.2013 - 09:50: RE: Akku Licht am Fahrrad bald erlaubt?
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Nur zu Info: Frank hat heute Tagesdienst und leider keine Zeit das schöne Wetter auf dem Rad zu genießen. Und da kann man sich dann auch mal mit anderen Dingen beschäftigen. :-) Gruß Sandra |
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